Die Abstammungssachen sind in den §§ 169 bis 185 FamFG geregelt und gehören zu den Familiensachen.
§ 169 FamFG beschäftigt sich vor allem mit der Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen den Parteien. Das schließt die Feststellung der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer Anerkennung einer Vaterschaft ein.
Dazu gehören weiterhin die Abstammung nach §§ 1591 bis 1600e BGB, einschließlich Samenspenden, die Annahme als Kind gemäß § 1741 BGB, die Feststellung der Mutterschaft, sofern die Antragstellerin behauptet die rechtliche Mutter zu sein, Anerkennungsverfahren bezüglich ausländischer Feststellungen der Vaterschaft, die Ersetzung der Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung und Anordnung der Duldung einer Probeentnahme, die Verfahren auf Einsicht in ein Abstammungsgutachten oder die Aushändigung einer Abschrift und die Anfechtung der Vaterschaftsanerkennung.
Alle Abstammungssachen sind ausnahmslos Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, dadurch besteht im gesamten Verfahren kein Anwaltszwang. Für jedes Kind, auch bei Geschwistern, ist ein separates Verfahren einzuleiten.