Wohnungszuweisung- und Haushaltssachen

Betreffend der Zuweisung der Ehewohnung und des Hausrats für die Zeit vor der Scheidung (§§1361, 1361a, 1361b BGB) oder nach der Scheidung (§§ 1568a, 1568b BGB) handelt es sich bei dem Verfahen um Familiensachen und zur freiwilligen Gerichtsbarkeit.

 

Die Abgrenzung, welche Streitigkeiten vor dem Familiengericht verhandelt werden und welche vor dem allgemeinen Zivilgericht, ist nicht immer einfach. Das Familiengericht ist nur zuständig soweit es sich um Fragen der Durchsetzbarkeit der Ansprüche aus §§1361, 1361a 1568a, 1568b und deren Vollstreckung handelt. Haben sich die Ehegatten auf einen Mietvertrag geeinigt und kommt es dann zum Streit, ist in der Regel nicht mehr das Familiengericht zuständig, da es sich dabei um keine spezielle familienrechliche Vorschrift handelt, sondern um allgemeine mietrechtliche Vorschriften.

 

Für einen Streit über die Rückschaffung eigenmächtig aus der Ehewohnung entfernter Haushaltsgegenstände ist das Familiengericht zuständig.

 

Zu beachten ist auch, dass Haushalt, der nach §§ 1361a, 1361b BGB verteilt werden kann, nicht in den Zugewinnausgleich fällt. Gegenstände, die jedoch im Alleineigentum eines Ehegatten liegen, unterliegen dem Zugewinnausgleich. Auch Tiere fallen unter den Haushaltsbegriff, § 90a BGB. Des Weiteren gehören auch Forderungen, die sich auf Haushaltsgegenstände beziehen zum Hausrat.

 

Nicht zum Haushalt gehören die persönlichen und der Berufsausübung dienenden Sachen eines Ehegatten. Dazu gehört vor allem Kleidung, Schuhe, Schmuck, Berufskleidung, Handwerkszeug, Fachliteratur. Für Klagen auf Herausgabe persönlicher Gegenstände auch das Familiengericht zuständig.