Sämtliche Verfahren nach §§ 1, 2 Gewaltschutzgesetz fallen in die Zuständigkeit der Familiengerichte, unabhängig davon, ob die Beteiligten einen gemeinsamen Hausstand geführt haben. Eine soziale Nähebeziehung ist nicht notwendig, sodass das Familiengericht sich auch mit solchen Sachen beschäftigen muss, die keinerlei familienrechtliches Verhältis zur Folge haben. Sämtliche Gewaltschutzsachen sind Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Dadurch gilt der Amtsermittlungsgrundsatz der Gerichte, der Antragsteller wird entlastet und es besteht die Möglichkeit der formlosen Beweiserhebung, was das Verfahren beschleunigt.
Von § 1 GewSchG wird ein materiellrechtlicher Unterlassungsanspruch nach §§ 823, 1001 BGB vorausgesetzt. Sofern dieser vorliegt, kann das Gericht nicht nur die Unterlassung der Handlung anordnen, sondern auch andere Schutzmaßnahmen.
§ 2 GewSchG regelt den Anpruch auf Wohnungsüberlassung. Handelt es sich bei den Beteiligten um Ehegatten, hat das Wohnungszuweisungsverfahren nach § 1361b BGB Vorang vor dem Gewaltschutzgesetz.